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Leistungen Ralf Otto Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Steuer Kanzlei Steuerberater Ralf Otto
 
   
   
       
 
  • ZUR KÖRPERSCHAFTSTEUER
    Eingetragene Vereine unterliegen als Körperschaften des privaten Rechts der Körperschaftsteuerpflicht. Davon befreit sind in jedem Fall Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit.

  • ZUR GEWERBESTEUER
    Gemeinnützige Vereine sind ebenso von der Gewerbesteuerpflicht befreit.

 
 
Ausnahme:
Bei Vereinen, die sich wirtschaftlich betätigen, gilt die Freistellung von der Steuerabgabepflicht nur beschränkt. Die Freistellung richtet sich nach bestimmten Kriterien und Einnahmegrenzen. Dabei wird unterschieden zwischen
  • dem steuerfreien ideellen Bereich
  • der steuerfreien Vermögensverwaltung
  • dem steuerbegünstigten wirtschaftlichen Zweckbetrieb
  • dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Die steuerpflichtigen Einnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Schenkungen, Spenden und öffentliche Zuschüsse sind davon ausgenommen. Ebenso werden auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Steuern erhoben, sofern sie in den Bereich der Vermögensverwaltung fallen.

www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/themen/vereine.html

 
Wir unterstützen Sie auch gern bei der Gründung und Steuerstrukturierung von gemeinnützigen Körperschaften. Das beinhaltet auch Statusänderungen von und
in die Gemeinnützigkeit.
Ralf Otto Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht M.I.Tax