Ausnahme:
Bei Vereinen, die sich wirtschaftlich betätigen, gilt die Freistellung von der Steuerabgabepflicht nur beschränkt. Die Freistellung richtet sich nach bestimmten Kriterien und Einnahmegrenzen. Dabei wird unterschieden zwischen
- dem steuerfreien ideellen Bereich
- der steuerfreien Vermögensverwaltung
- dem steuerbegünstigten wirtschaftlichen Zweckbetrieb
- dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die steuerpflichtigen Einnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Schenkungen, Spenden und öffentliche Zuschüsse sind davon ausgenommen. Ebenso werden auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Steuern erhoben, sofern sie in den Bereich der Vermögensverwaltung fallen.
www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/themen/vereine.html
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